I. Allgemeines
1. Die folgenden Bedingungen liegen allen von uns abgegebenen Angeboten zugrunde und gelten für alle mit uns abgeschlossenen Verträge über Lieferungen und Leistungen aller Art, insbesondere auch für Miet- und Nebenleistungen über andere Studioanlagen.
2. Verträge mit uns kommen erst mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, in Ermangelung einer solchen mit Bekanntgabe des Ausführungsbeginns an unseren Kunden oder dessen tatsächlicher Inanspruchnahme unserer Leistungen zustande.
Mündliche Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Insbesondere binden uns von unseren Mitarbeitern gegebene Zusagen nicht, auch sind diese nicht inkassoberechtigt.
II. Urheberrecht
1. Sinn und Zweck des Vertragsverhältnisses zwischen Auftraggeber und Fotograf ist die Abtretung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an den Auftraggeber. Als Urheber ist der Fotograf alleiniger Inhaber aller Verwertungsrechte an seinem Werk.
Alle unsere Arbeiten sind nach dem Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 09.09.1965 in der Art geschützt, dass das Urheberrecht bei uns ver-bleibt und die Verwendungsrechte dem Auftraggeber nur im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen zusteht.
2. Bei Übernahme einer Auswahl von fotografischen Aufnahmen oder sonstigen schutzfähigen Lieferungen und Leistungen werden die Verwertungsrechte nur an den endgültig ausgewählten und oder erworbenen Arbeiten übertragen. Die übrigen Aufnahmen bleiben unser Eigentum, sind sorgfältig aufzubewahren und nach der Auswahl umgehend an uns zurückzugeben.
3. Durch den Vertrag erwirbt der Kunde nur die Erlaubnis zur einmaligen Weitergabe der vertragsmäßigen Leistung für eigene Werbezwecke, soweit nicht schriftlich Abweichendes vereinbart ist.
4. Die Verwertungs- und Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars über.
5. Die Besteller eines Bildnisses i.S. von § 60 UrhG haben kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 Urheberrechtsgesetz wird ausdrücklich abbedungen.
6. Bei der Wiedergabe unserer Arbeiten ist eine Urheberrechtsangabe erforderlich. Unterbleibt diese, so ist der Kunde verpflichtet, ohne Nachweis ein um 100% erhöhtes Honorar zu bezahlen, es sei denn er weißt nach, dass und keiner oder ein geringer Schaden entstanden ist. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Sie richten sich nach den Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing in der jeweils gültigen Fassung.
III. Vergütung / Eigentumsvorbehalt
1. Für unsere Tätigkeit wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale in Ansatz gebracht. Unsere Preisangaben verstehen sich stets zuzüglich der jeweils geltenden MwSt. Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomiete etc.) sind vom Auftraggeber zu zahlen.
2. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt rein netto.
3. Wir sind berechtigt, auch ohne ausdrückliche Vereinbarung dem Kunden die fertiggestellten Leistungen auf dessen Konto zuzusenden. Jede Versendung erfolgt auf Rech-nung und Gefahr des Kunden. Wir sind berechtigt, die uns geeignet erscheinende Ver-sendungsart zu wählen, bei Eilaufträgen und Fixgeschäften auch den Expressversand.
4. Alle unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige Zustimmung von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware weiterzuveräußern.
5. Von allen vervielfältigten Arbeiten sind uns 10 einwandfrei Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl) zu überlassen.
IV. Leistungsstörung / Ausfallhonorar
1. Überlassen wir dem Auftraggeber mehrer Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang, wenn keine längere frist vereinbart wurde, auf eigene Kosten und Gefahr zurückzu-senden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder können wir, sofern wir nicht den Verlust oder die Beschädigung zu vertreten haben, Bezahlung verlangen.
2. Wird für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, wesentlich überschritten, so erhöht sich unser Honorar, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhalten wir auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- und Tagessatz, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass uns kein Schaden entstanden ist.
Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers können wir auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
3. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt worden sind. Wir haften für Fristüberschreitungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
V. Gewährleistung
1. Beanstandungen gleich welcher Art gegenüber den erbrachten Lieferungen und Leistungen können nur innerhalb einer Woche nach Erhalt der Aufnahmen oder sonstiger Arbeit bzw. bei im Besitz des Kunden befindlichen Arbeit nach Fertigstellung der Lei-stung schriftlich geltend gemacht werden. Ansonsten ist der Vertrag als ordnungs-gemäß erfüllt anzusehen, soweit es sich nicht um versteckte Mängel handelt §§ 377, 378 HGB sind anwendbar.
2. Wenn uns die freie Gestaltung der Arbeit überlassen wurde, sind Reklamationen hinsichtlich der Bildauffassung, der Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen Mittel ausgeschlossen sowie die sonstige künstlerische Gestaltung.
Änderungswünsche des Kunden nach Auftragserteilung sind von ihm gesondert zu vergüten unter Zugrundelegung der vertraglichen Sätze, mangels Anhaltspunkte im Vertag zu üblichen Sätzen. Auf die Berücksichtigung von Änderungswünschen, die erst nach Produktionsbeginn vorgebracht werden, besteht kein Anspruch.
3. Für Folgeschäden wegen mangelhafter Lieferung oder Leistung oder Gebrauchsüberlassung haften wir nicht, es sei denn, uns trifft grobe Fahrlässigkeit oder es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs-gehilfen vor.
4. Wir haften für die Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleitungen des Herstellers des Photomaterials. Wir haften nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung der Lichtbilder durch den Besteller entstehen.
Für eigenes Verschulden hasten wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
5. Sind wir nach Maßgabe der obigen Bestimmungen zur Gewährleistung verpflichtet, so beschränkt sich diese auf Nachbesserung. Falls von uns zwei Nachbesserungs-versuche fehlgeschlagen sind, ist der Kunde zur Herabsetzung der Vergütung oder zur Rückgängigmachung des Vertrages berechtigt.
6. Retuschen und Kaschierarbeiten erfolgen ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Für eigenes Ver-schulden haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
VI. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen uns übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personalbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung und Verbreitung besitzt.
Der Auftraggeber stellt uns bei Ersatzansprüchen Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, frei.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holte der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, so sind wir berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Wir sind verpflichtet, uns übergebene Fotoobjekte und ähnliche zur Ausführung des Auftrags in unseren Besitz gelangende Gegenstände des Kunden mit verkehrs-üblicher Sorgfalt zu verwahren. Eine Haftung für beschädigte oder abhanden gekom-mene Gegenstände wird nicht übernommen, es sei denn, uns ist grobe Fahrlässigkeit oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahr-lässigkeit nachgewiesen. Der Kunde ist verpflichtet, uns übergebene Gegenstände auf eigene Rechnung gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl und dergleichen zu versi-chern. In keinem Fall übernehmen wir eine über den Materialwert der beschädigten Stücke hinausgehende Haftung.
4. Die unsere Lieferungen und Leistungen zugrunde liegenden Negative und Orginaldias, sowie sonstige Entwürfe verbleiben in unserem Eigentum. Sie sind unsere Hilf-mittel zur Herstellung vertragsgemäß geschuldeter Kopien oder Farbdrucke. Der Kun-de hat keinen Anspruch auf Erwerb dieser Hilfsmittel. Sie werden nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung und gegen zusätzliche Vergütung dem Kunden übertragen.
VII. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für alle Vertragsparteien für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Kaiserslautern.
2. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Lebens oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist Kaiserslautern als Gerichtsstand vereinbart.
3. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Geltung der üblichen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Beteiligten sind ver-pflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine solche in den Vertrag einzufügen, die der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksame Bestimmung am näch-sten kommt.